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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil aller Verträge der kenmedia Digitalagentur, Wohlenbergstr. 4, 30179 Hannover, Stand: 01.09.2006. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

§ 1 Geltungsbereich
  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma „kenmedia Digitalagentur“ – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.
  2. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
§ 2 Vertragsgegenstand
  1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
  2. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
  3. Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages
  1. Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages zwei Wochen gebunden.
  2. Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Dienstleister einen Kostenvoranschlag (Angebot des Dienstleisters) unterbreiten. Der Dienstleister ist vier Wochen an dieses Angebot gebunden, sofern nicht eine andere Bindungsfrist festgelegt wird. Die Erstellung eines solchen Kostenvoranschlags (Angebot des Dienstleisters) allein bedingt keine weiteren Verpflichtungen des Auftraggebers. Absatz 1 gilt unberührt.
  3. Der Auftraggeber kann ein vom Dienstleister erstelltes Angebot durch seine schriftliche Zustimmung unter Nennung der Angebotsnummer als Auftrag erteilen. Es gelten die in diesem Angebot des Dienstleisters detailliert aufgeführten Aufgaben als vollumfänglicher Auftrag.
  4. Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.

§ 4 Vertragsdauer und Kündigung
  1. Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt, sofern ein solcher festgelegt wurde.
  2. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn
    - der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet bzw.
    - der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt bzw.
    -der Auftraggeber seinen in § 5 festgelegten Pflichten nicht nachkommt.
  3. Abweichungen und Ergänzungen zu den Absätzen 1 und 2 können in der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung getroffen werden.

§ 5 Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
  1. Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
  2. Die Vertragspartner können einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
  3. Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Die Parteien verpflichten sich, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Ressourcen, Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
  5. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung in Rechnung gestellt werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht. Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
§ 6 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Ist für die Erfüllung des Auftrags die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
  3. Bei Verzögerungen infolge von
    - Veränderungen der Anforderungen des Kunden, innerhalb des Projektes.
    - zusätzliche Funktionswünsche und ähnliche technische Anforderungen.
    - Unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite.
    - Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Hostinganbieter, Cloudanbieter, Software anderer EDV-Hersteller) verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
  4. Soweit der Dienstleister seine vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für den Dienstleister keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.


§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde unterstützt dem Dienstleister bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird dem Dienstleister hinsichtlich der vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
Sofern der Kunde Projektschritte bzw. -teilschritte abzunehmen hat, so ist er verpflichtet, dem Dienstleister eventuelle Korrekturwünsche binnen 14 Tagen mitzuteilen. Andernfalls gilt der jeweilige Projektschritt als abgenommen.
Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, dem Dienstleister im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese dem Dienstleister umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass der Dienstleister die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.


§ 8 Beteiligung Dritter

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich vom Dienstleister tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Der Dienstleister hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn Dienstleister aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

§ 9 Leistungsänderungen

Will der Kunde den vertraglich bzw. in einem Pflichtenheft bestimmten Umfang der vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dem Dienstleister äußern.
Der Dienstleister prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt der Dienstleister, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt der Dienstleister dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Dienstleister die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Dienstleister wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung vom Dienstleister berechnet.
Der Dienstleister ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen vom Dienstleister für den Kunden zumutbar ist.


§ 10 Abnahme

  1. Die Erfüllung des Auftrags bedarf der Abnahme durch den Auftraggeber.
  2. Die Abnahme durch den Auftraggeber hat unverzüglich nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch den Dienstleister zu erfolgen, spätestens jedoch nach zehn Werktagen. Sofern der Auftraggeber sich innerhalb dieser Frist nicht äußert, gilt die Abnahme als erfolgt.
  3. Teilt der Dienstleister dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft nicht gesondert mit, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
  4. Sollte der Auftraggeber die Abnahme verweigern hat dies unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln zu erfolgen. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
  5. Der Auftraggeber hat das Recht im Rahmen der Abnahme Änderungen bzw. Nachbesserungen zu verlangen bis sämtliche erheblichen Mängel beseitigt wurden. Änderungswünsche, die darüber hinausführen, bedürfen einer Änderung des Leistungsumfangs entsprechend § 5 (5).
  6. Bei Verweigerung der Abnahme in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt besteht Vergütungsanspruch für bereits geleistete Arbeiten des Dienstleisters.



§ 11 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
  2. Sobald eine Überschreitung der Kosten, wie sie im Kostenvoranschlag beziffert wurden, durch den Dienstleister absehbar ist, ist der Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber kann hierauf eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs entsprechend § 5(5) beantragen. Gibt der Auftraggeber innerhalb zwei Wochen nach Mitteilung des Dienstleisters über die Kostenüberschreitung keine Änderung bekannt, ist der Dienstleister berechtigt, den Auftrag wie vertraglich vereinbart zu Ende zu führen und die höheren Kosten in Rechnung zu stellen.
  3. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
  4. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.

 
§ 12 Rechte

Der Dienstleister gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Der Dienstleister kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.


§ 13 Schutzrechtsverletzungen

Der Dienstleister stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird dem Dienstleister unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Dienstleister - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

§ 14 Rücktritt

1. Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn der Dienstleister diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. 
2. Gewährten Rabatte in einem Auftragsbestätigung, werden bei einem Projektabbruch oder Rücktritt innerhalb eines Projektes erloschen. Dabei gelten die tatsächliche Aufwände und Projektbudget.

§ 15 Haftung

Der Dienstleister haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, maximal jedoch 2500,- EUR.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Dienstleister insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen vom Dienstleister.

§ 16 Urheberrechte und Verwertungsrechte

  1. Der Dienstleister überträgt dem Auftraggeber sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den im Rahmen der Auftragserfüllung erbrachten Produkten in ausschließlicher Form (etwa Webseiten, Inhalte, Grafiken). Der Auftraggeber erwirbt die urheberrechtlichen Verwertungsrechte unter der Bedingung, dass der Auftraggeber die gemäß § 8 geschuldete Vergütung vollständig an den Anbieter entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur Entrichtung der gemäß § 8 vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte beim Dienstleister.
  2. An geeigneten Stellen wird auf die Urheberstellung des Dienstleisters hingewiesen (etwa Logo mit Verlinkung im Impressum bei Webseiten, Textvermerk in Grafiken). Hierbei soll eine Form gewählt werden, die das Produkt in seiner Gesamtwirkung nicht erheblich beeinträchtigt. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, diesen Hinweis ohne die Zustimmung des Dienstleisters zu entfernen.
  3. Der Dienstleister behält sich das Recht vor, die im Rahmen der Auftragserfüllung erbrachten Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die dabei erbrachten Produkte in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen.


§ 17 Vereinbarungen zur Schriftform

  1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
  2. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
  3. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
  4. Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

§ 18 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

§ 19 Sonstiges

Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
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§ 17 Schlussbestimmungen

Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz vom Dienstleister.